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Wasserrechtliche Grundlagen zu Erdwärmesonden

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Für Bohrungen zum Einbau von Erdwärmesonden sind grundsätzlich Anzeigen nach Art. 30 BayWG erforderlich.
Zu beachten ist dabei, dass mit der Erstellung der Sonde erst dann begonnen werden kann, wenn das Landratsamt Miltenberg ausdrücklich zustimmt bzw. die in Art. 30 Abs. 2 BayWG festgesetzte Frist von 1 Monat nach Anzeige der Bohrung abgelaufen ist.

Sind die geplanten Maßnahmen jedoch geeignet, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen, so ist ein Anzeigeverfahren allein nicht mehr ausreichend und ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren nach § 8 WHG einzuleiten.

Erlaubnisbedürftige Tatbestände können vor allem während des Bohrvorgangs (z. B. bei Verwendung von Spülungszusätzen) und insbesondere bei der Durchteufung verschiedener Grundwasserstockwerke oder bei artesisch gespanntem Grundwasser vorliegen.
Es ist daher vom Landratsamt und Wasserwirtschaftsamt im Einzelfall zu prüfen, ob eine erlaubnispflichtige Benutzung vorliegt und die gegebenenfalls notwendige Erlaubnis erteilt werden kann.
In bekannten Einzugsgebieten oder festgesetzten Schutzgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen, sind derartigen Bohrungen in der Regel nicht, oder nur mit Einschränkungen möglich.

Vorgehensweise seitens der Antragsteller

Dem Bauherrn obliegt die Pflicht, die ordnungsgemäße Erstellung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Sondenanlage sicherzustellen.

Bei Erdwärmesonden ist sowohl bei Anträgen als auch bei Voranfragen eine Prognose über die zu erwartenden Schichtenfolge mit Meterangaben und die Grundwasserverhältnisse vorzulegen. Diese ist von einem Geologen bzw. einem geologischen Fachbüro vorzunehmen. Dabei sind primär die veröffentlichten geologischen Karten im Maßstab 1:25.000 – soweit vorhanden - zu Grunde zu legen. Diese sind auch unter www.bis.bayern.de einsehbar. In Bereichen ohne derartige Karten kann die Geologische Karte 1:100.000 Naturpark Spessart oder die Geologische Übersichtskarte 1:200.000 CC 6318 Frankfurt-Ost verwendet werden. Außerdem sind für Teilbereiche hydrogeologische Karten 1:50.000 vorhanden ( L 5920 Alzenau i. Ufr. und L 6120 Aschaffenburg). Alle genannten Karten sind über das Bayerische Landesamt für Umwelt - vormals Bayerisches Geologisches Landesamt - zu beziehen (siehe auch im Internet unter http://www.lfu.bayern.de/geologie/daten/index.htm). Sollten spezielle geologische Fragen seitens des bearbeitenden Geologen auftreten, steht das Wasserwirtschaftsamt auch weiterhin für Auskünfte zur Verfügung.

Für das Anzeigeverfahren gilt folgendes:

a) Anzeige und Beginn der Arbeiten

Das Vorhaben ist dem Landratsamt Miltenberg gemäß Art. 30 BayWG anzuzeigen. Hierzu sind die unter b) aufgeführten Unterlagen vorzulegen. Mit den Bohrarbeiten kann grundsätzlich 1 Monat nach Eingangsbestätigung der Anzeige begonnen werden, wenn die Arbeiten vom Landratsamt Miltenberg nicht untersagt wurden. Dem Landratsamt Miltenberg ist der Bohrbeginn spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.

Eine Anzeige nach Art. 30 BayWG reicht nicht aus, wenn das Vorhaben eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung nach darstellt bzw. das Vorhaben in einem Wasserschutzgebiet liegt. In diesem Fall darf ohne Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht mit den Arbeiten begonnen werden.

Bei einer Bohrlochlänge (schräg oder vertikal) von mehr als 100 m ist gemäß §§ 50, 127 Bundesberggesetz (BBergG) eine bergrechtliche Anzeige beim Bergamt Bayreuth notwendig. Eine zusätzliche Anzeige nach Art. 34 BayWG ist dann nicht mehr erforderlich, da die Wasserrechtsbehörde von der Bergbehörde regelmäßig im Verfahren beteiligt wird.    

b) Erforderliche Antragsunterlagen (in 3facher Ausfertigung)

  • Antragsteller
  • Kurze Beschreibung, Zweck der Maßnahme
  • Übersichtslageplan (Maßstab 1:25.000)
  • Flurkarte im Maßstab 1:1.000 oder 1:5.000 mit Angabe der Flurnummern, Gemarkung und Kennzeichnung der Lage der Bohrpunkte sowie skizziertem Rohrleitungsverlauf der Haupt- und Sammelleitungen
  • Angaben zum Bohrverfahren
  • Beabsichtigter Bohrdurchmesser und Tiefe der Bohrung
  • Zeichnerischer Ausbauvorschlag der Sonden mit Maß- und Materialangaben
  • Zahl der Sonden
  • Wärmeleistung der Anlage
  • Zeichnerische Darstellung des zu erwartenden Schichtenprofils mit Angaben über die zu erwartenden Grundwasserverhältnisse einschließlich Datenquelle
  • Angabe der im System verwendeten Flüssigkeiten mit entsprechenden Unbedenklichkeitserklärungen
  • Bescheinigung nach DVGW W 120 oder entsprechende Qualifikation; ansonsten Bauleitung durch ein geologisches Fachbüro
  • Erhebung umliegender Grundwassernutzungen und Schutzgebiete mit Datenquellen (z. B. Wasserwirtschaftsamt, Landratsamt, Geologisches Landesamt)

Ein entsprechendes Antragsformular, das am Bildschirm ausgefüllt werden kann, sowie Beispiele für ein Bohrprotokoll und ein Bohrprofil können auf unserer Formularseite abgerufen werden.

Antragsunterlagen für wasserrechtliche Verfahren bzw. Ausnahmeregelungen sind ggf. nach Angaben des Landratsamtes Miltenberg zu ergänzen.

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