| Wasserrechtliche
Grundlagen zu Erdwärmesonden |
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Für Bohrungen
zum Einbau von Erdwärmesonden sind grundsätzlich Anzeigen
nach Art. 30 BayWG erforderlich.
Zu beachten ist dabei, dass mit der Erstellung der Sonde erst dann
begonnen werden kann, wenn das Landratsamt Miltenberg ausdrücklich
zustimmt bzw. die in Art. 30 Abs. 2 BayWG festgesetzte Frist von
1 Monat nach Anzeige der Bohrung abgelaufen ist.
Sind die geplanten
Maßnahmen jedoch geeignet, dauernd oder in einem nicht unerheblichen
Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen,
chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen,
so ist ein Anzeigeverfahren allein nicht mehr ausreichend und ein
wasserrechtliches Erlaubnisverfahren nach § 8 WHG einzuleiten.
Erlaubnisbedürftige
Tatbestände können vor allem während des Bohrvorgangs
(z. B. bei Verwendung von Spülungszusätzen) und insbesondere
bei der Durchteufung verschiedener Grundwasserstockwerke oder bei
artesisch gespanntem Grundwasser vorliegen.
Es ist daher vom Landratsamt und Wasserwirtschaftsamt im Einzelfall
zu prüfen, ob eine erlaubnispflichtige Benutzung vorliegt und
die gegebenenfalls notwendige Erlaubnis erteilt werden kann.
In bekannten Einzugsgebieten oder festgesetzten Schutzgebieten von
Trinkwassergewinnungsanlagen, sind derartigen Bohrungen in der Regel
nicht, oder nur mit Einschränkungen möglich.
Vorgehensweise
seitens der Antragsteller
Dem Bauherrn obliegt die Pflicht, die ordnungsgemäße Erstellung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Sondenanlage sicherzustellen.
Bei Erdwärmesonden ist sowohl bei Anträgen als auch bei Voranfragen eine Prognose über die zu erwartenden Schichtenfolge mit Meterangaben und die Grundwasserverhältnisse vorzulegen. Diese ist von einem Geologen bzw. einem geologischen Fachbüro vorzunehmen. Dabei sind primär die veröffentlichten geologischen Karten im Maßstab 1:25.000 – soweit vorhanden - zu Grunde zu legen. Diese sind auch unter www.bis.bayern.de einsehbar. In Bereichen ohne derartige Karten kann die Geologische Karte 1:100.000 Naturpark Spessart oder die Geologische Übersichtskarte 1:200.000 CC 6318 Frankfurt-Ost verwendet werden. Außerdem sind für Teilbereiche hydrogeologische Karten 1:50.000 vorhanden ( L 5920 Alzenau i. Ufr. und L 6120 Aschaffenburg). Alle genannten Karten sind über das Bayerische Landesamt für Umwelt - vormals Bayerisches Geologisches Landesamt - zu beziehen (siehe auch im Internet unter
http://www.lfu.bayern.de/geologie/daten/index.htm). Sollten spezielle geologische Fragen seitens des bearbeitenden Geologen auftreten, steht das Wasserwirtschaftsamt auch weiterhin für Auskünfte zur Verfügung.
Für das Anzeigeverfahren gilt folgendes:
a) Anzeige und Beginn
der Arbeiten
Das Vorhaben
ist dem Landratsamt
Miltenberg
gemäß Art. 30 BayWG anzuzeigen. Hierzu sind die unter
b) aufgeführten Unterlagen vorzulegen. Mit den Bohrarbeiten
kann grundsätzlich 1 Monat nach Eingangsbestätigung der
Anzeige begonnen werden, wenn die Arbeiten vom Landratsamt
Miltenberg
nicht untersagt wurden. Dem Landratsamt
Miltenberg
ist der Bohrbeginn spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten
mitzuteilen.
Eine Anzeige
nach Art. 30 BayWG reicht nicht aus, wenn das Vorhaben eine erlaubnispflichtige
Gewässerbenutzung nach darstellt bzw. das Vorhaben in einem
Wasserschutzgebiet liegt. In diesem Fall darf ohne Erteilung der
wasserrechtlichen Erlaubnis nicht mit den Arbeiten begonnen werden.
Bei einer Bohrlochlänge
(schräg oder vertikal) von mehr als 100 m ist gemäß
§§ 50, 127 Bundesberggesetz (BBergG) eine bergrechtliche Anzeige
beim Bergamt Bayreuth notwendig. Eine zusätzliche Anzeige nach
Art. 34 BayWG ist dann nicht mehr erforderlich, da die Wasserrechtsbehörde
von der Bergbehörde regelmäßig im Verfahren beteiligt
wird.
b) Erforderliche
Antragsunterlagen (in 3facher Ausfertigung)
- Antragsteller
- Kurze Beschreibung,
Zweck der Maßnahme
- Übersichtslageplan
(Maßstab 1:25.000)
- Flurkarte
im Maßstab 1:1.000 oder 1:5.000 mit Angabe der Flurnummern,
Gemarkung und Kennzeichnung der Lage der Bohrpunkte sowie skizziertem
Rohrleitungsverlauf der Haupt- und Sammelleitungen
- Angaben zum
Bohrverfahren
- Beabsichtigter
Bohrdurchmesser und Tiefe der Bohrung
- Zeichnerischer
Ausbauvorschlag der Sonden mit Maß- und Materialangaben
- Zahl der
Sonden
- Wärmeleistung
der Anlage
- Zeichnerische
Darstellung des zu erwartenden Schichtenprofils mit Angaben über
die zu erwartenden Grundwasserverhältnisse einschließlich
Datenquelle
- Angabe der
im System verwendeten Flüssigkeiten mit entsprechenden Unbedenklichkeitserklärungen
- Bescheinigung
nach DVGW W 120 oder entsprechende Qualifikation; ansonsten Bauleitung
durch ein geologisches Fachbüro
- Erhebung
umliegender Grundwassernutzungen und Schutzgebiete mit Datenquellen
(z. B. Wasserwirtschaftsamt, Landratsamt, Geologisches Landesamt)
Ein entsprechendes
Antragsformular, das am Bildschirm ausgefüllt werden kann,
sowie Beispiele für ein Bohrprotokoll und ein Bohrprofil können
auf unserer
Formularseite
abgerufen werden.
Antragsunterlagen für wasserrechtliche
Verfahren bzw. Ausnahmeregelungen sind ggf. nach Angaben des Landratsamtes
Miltenberg zu ergänzen.
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