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Was
muß ich beachten, wenn ich ein Vereinsfest vorbereiten und
durchführen will ?
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- Die gaststättenrechtliche Erlaubnis
ist rechtzeitig bei der Gemeinde zu beantragen.
- Sind während des Festes öffentliche
Vergnügungen wie Livekonzerte vorgesehen, ist dies mindestens
eine Woche vorher schriftlich bei der Gemeinde anzuzeigen.
- Werden fliegende Bauten wie Festzelte
oder Fahrgeschäfte aufgestellt sind Typengenehmigungen und Prüfbücher
bereitzuhalten. Die Abnahme der fliegenden Bauten ist rechtzeitig
beim Bauamt des Landratsamtes anzuzeigen.
- Werden öffentliche Verkehrsflächen
über den üblichen Gemeingebrauch in Anspruch genommen, ist eine
Sondernutzungserlaubnis bei der Gemeinde zu beantragen.
- Soll ein Umzug in den Ortsstraßen
stattfinden, ist hierzu eine verkehrsrechtliche Genehmigung der
zuständigen Straßenverkehrsbehörde erforderlich.
- Rechtzeitig vor dem Fest sind die Personen, die leichtverderbliche Lebensmittel behandeln oder diese im häuslichen Bereich zubereiten und zur Verfügung stellen mit dem unter http://www.stmugv.bayern.de/de/lebensmittel/leitfaden_lebensmumg.pdf veröffentlichten oder beim Landratsamt erhältlichen Merkblatt über die Grundzüge der Lebensmittel- und Infektionshygiene zu unterrichten.
- Die Schankanlage ist vor Inbetriebnahme
durch einen Sachkundigen abzunehmen. Dies kann über die Brauerei
oder den Getränkelieferanten veranlaßt werden.
- Sind keine festen Toilettenanlagen
in ausreichender Anzahl vorhanden, muß rechtzeitig für einen ausreichend
großen Toilettenwagen gesorgt werden. Mobile Einzeltoiletten sind
nicht sinnvoll, da sie nicht über die erforderlichen Handwaschgelegenheiten
verfügen und diese deshalb zusätzlich bereitgestellt werden müssen.
- Für alle angebotene Speisen und
Getränke sind Preisverzeichnisse anzubringen oder auszulegen.
In diesen Verzeichnissen sind die Endpreise mit Bedienung und
Mehrwertsteuer, die Verkaufs- und Leistungseinheiten sowie die
Gütebezeichnung nach der Preisangabenverordnung anzugeben. Außerdem
ist bei Lebensmitteln auf mögliche Zusatz- oder Konservierungsstoffe
hinzuweisen.
- Stände zur Abgabe
von Speisen und Getränken müssen so beschaffen sein, daß sie sauber
und instand gehalten werden können und eine nachteilige Beeinflussung
der Lebensmittel ausgeschlossen ist.
- Die Stände sind
so aufzustellen, daß eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel
vermieden werden kann.
- Verkaufsstände
unter freiem Himmel, in denen Lebensmittel tierischer Herkunft
herge-stellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden sowie
Stände, in denen Teigmasse zu Endprodukten verarbeitet werden,
müssen überdacht und allseits umschlossen sein. Eine Öffnung ist
nur an der Abgabeseite im oberen Drittel zulässig.
- In diesen Ständen
oder in unmittelbarer Nähe muß - auch wenn sie sich in einem Zelt
oder einer Halle befinden - eine Handwaschgelegenheit mit fließendem
kaltem und warmem Wasser, Seifenspender und Einmalhandtüchern
vorhanden sein.
- Das Spül- und Waschwasser
muß Trinkwasserqualität haben.
- Sämtliche Arbeitsflächen,
Arbeitsgeräte und Behältnisse, die mit Lebensmitteln in Be-rührung
kommen, müssen sauber und intakt sein.
- Sind für Lebensmittel
bestimmte Kühltemperaturen vorgeschrieben, sind diese unbe-dingt
einzuhalten.
- Leichtverderbliche
Lebensmittel sind in jedem Fall gut durchzuerhitzen.
- Es dürfen nur zubereitete
Speisen in Verkehr gebracht werden, die in Räumen hergestellt
wurden, die die Anforderungen der Lebensmittelhygiene-Verordnung
erfüllen. Die Herstellung zubereiteter Speisen in privaten Räumen
ist nicht zulässig.
Für weitere
Informationen steht
Ihnen der zuständige Sachbearbeiter des Landratsamtes, Reinhold
Koch,
während der Dienststunden unter der Telefonnummer 09371/501 354
zur Verfügung.
Die Lebensmittelüberwachungsbeamten
des Landratsamtes sind auch
gerne bereit, Sie nach vorheriger Terminabsprache unter der genannten
Rufnummer vor Ort in Detailfragen zu beraten.
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