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Was muß ich beachten, wenn ich ein Vereinsfest vorbereiten und
durchführen will ?

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  • Die gaststättenrechtliche Erlaubnis ist rechtzeitig bei der Gemeinde zu beantragen.
  • Sind während des Festes öffentliche Vergnügungen wie Livekonzerte vorgesehen, ist dies mindestens eine Woche vorher schriftlich bei der Gemeinde anzuzeigen.
  • Werden fliegende Bauten wie Festzelte oder Fahrgeschäfte aufgestellt sind Typengenehmigungen und Prüfbücher bereitzuhalten. Die Abnahme der fliegenden Bauten ist rechtzeitig beim Bauamt des Landratsamtes anzuzeigen.
  • Werden öffentliche Verkehrsflächen über den üblichen Gemeingebrauch in Anspruch genommen, ist eine Sondernutzungserlaubnis bei der Gemeinde zu beantragen.
  • Soll ein Umzug in den Ortsstraßen stattfinden, ist hierzu eine verkehrsrechtliche Genehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erforderlich.
  • Rechtzeitig vor dem Fest sind die Personen, die leichtverderbliche Lebensmittel behandeln oder diese im häuslichen Bereich zubereiten und zur Verfügung stellen mit dem unter http://www.stmugv.bayern.de/de/lebensmittel/leitfaden_lebensmumg.pdf veröffentlichten oder beim Landratsamt erhältlichen Merkblatt über die Grundzüge der Lebensmittel- und Infektionshygiene zu unterrichten.
  • Die Schankanlage ist vor Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen abzunehmen. Dies kann über die Brauerei oder den Getränkelieferanten veranlaßt werden.
  • Sind keine festen Toilettenanlagen in ausreichender Anzahl vorhanden, muß rechtzeitig für einen ausreichend großen Toilettenwagen gesorgt werden. Mobile Einzeltoiletten sind nicht sinnvoll, da sie nicht über die erforderlichen Handwaschgelegenheiten verfügen und diese deshalb zusätzlich bereitgestellt werden müssen.
  • Für alle angebotene Speisen und Getränke sind Preisverzeichnisse anzubringen oder auszulegen. In diesen Verzeichnissen sind die Endpreise mit Bedienung und Mehrwertsteuer, die Verkaufs- und Leistungseinheiten sowie die Gütebezeichnung nach der Preisangabenverordnung anzugeben. Außerdem ist bei Lebensmitteln auf mögliche Zusatz- oder Konservierungsstoffe hinzuweisen.
  • Stände zur Abgabe von Speisen und Getränken müssen so beschaffen sein, daß sie sauber und instand gehalten werden können und eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel ausgeschlossen ist.
  • Die Stände sind so aufzustellen, daß eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel vermieden werden kann.
  • Verkaufsstände unter freiem Himmel, in denen Lebensmittel tierischer Herkunft herge-stellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden sowie Stände, in denen Teigmasse zu Endprodukten verarbeitet werden, müssen überdacht und allseits umschlossen sein. Eine Öffnung ist nur an der Abgabeseite im oberen Drittel zulässig.
  • In diesen Ständen oder in unmittelbarer Nähe muß - auch wenn sie sich in einem Zelt oder einer Halle befinden - eine Handwaschgelegenheit mit fließendem kaltem und warmem Wasser, Seifenspender und Einmalhandtüchern vorhanden sein.
  • Das Spül- und Waschwasser muß Trinkwasserqualität haben.
  • Sämtliche Arbeitsflächen, Arbeitsgeräte und Behältnisse, die mit Lebensmitteln in Be-rührung kommen, müssen sauber und intakt sein.
  • Sind für Lebensmittel bestimmte Kühltemperaturen vorgeschrieben, sind diese unbe-dingt einzuhalten.
  • Leichtverderbliche Lebensmittel sind in jedem Fall gut durchzuerhitzen.
  • Es dürfen nur zubereitete Speisen in Verkehr gebracht werden, die in Räumen hergestellt wurden, die die Anforderungen der Lebensmittelhygiene-Verordnung erfüllen. Die Herstellung zubereiteter Speisen in privaten Räumen ist nicht zulässig.

Für weitere Informationen steht Ihnen der zuständige Sachbearbeiter des Landratsamtes, Reinhold Koch, während der Dienststunden unter der Telefonnummer 09371/501 354 zur Verfügung. 
Die
Lebensmittelüberwachungsbeamten des Landratsamtes sind auch gerne bereit, Sie nach vorheriger Terminabsprache unter der genannten Rufnummer vor Ort in Detailfragen zu beraten.

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