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Pflichten
der Beschäftigten und der Arbeitgeber
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- Jeder Beschäftigte ist verpflichtet,
dem Arbeitgeber auftretende Hinderungsgründe unverzüglich zu melden.
- Jeder Arbeitgeber hat unverzüglich
Maßnahmen zur Verhinderung einer Weiterverbreitung von Krankheitserregern
zu veranlassen, wenn Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt werden,
die ein Tätigkeitsverbot begründen.
- Der Arbeitgeber hat Beschäftigte
unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und in der Folge jährlich
über Tätigkeitsverbote und Meldepflichten zu belehren.
- Die Bescheinigung über die Belehrung
durch das Gesundheitsamt oder einen von diesem beauftragten Arzt
sowie die Dokumentation der Belehrungen durch den Arbeitgebr sind
beim Arbeitgeber aufzubewahren.
- Der Arbeitgeber hat diese an der
Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde
oder ihren Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen.
- Bei Tätigkeit an wechselnden Standorten
ist jeweils eine beglaubigte Abschrift oder eine Kopie vorzulegen.
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