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Pflichten der Beschäftigten und der Arbeitgeber

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  • Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auftretende Hinderungsgründe unverzüglich zu melden.
  • Jeder Arbeitgeber hat unverzüglich Maßnahmen zur Verhinderung einer Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu veranlassen, wenn Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt werden, die ein Tätigkeitsverbot begründen.
  • Der Arbeitgeber hat Beschäftigte unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und in der Folge jährlich über Tätigkeitsverbote und Meldepflichten zu belehren.
  • Die Bescheinigung über die Belehrung durch das Gesundheitsamt oder einen von diesem beauftragten Arzt sowie die Dokumentation der Belehrungen durch den Arbeitgebr sind beim Arbeitgeber aufzubewahren.
  • Der Arbeitgeber hat diese an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen.
  • Bei Tätigkeit an wechselnden Standorten ist jeweils eine beglaubigte Abschrift oder eine Kopie vorzulegen.

 

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