AufgabeFinanzhilfe bei Notständen durch Elementarereignisse

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe der Artikel 23 und 44 BayHO und der Richtlinie „Härtefonds für Notstände durch Elementarereignisse“ finanzielle Hilfen bei Notständen durch Elementarereignisse. Die Finanzhilfen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Mittel gewährt.

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Günther Schmitt
Sachbearbeiter
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