AufgabeErstattung von Verkehrswertgutachten nach § 193 Abs. 1 BauGB

Der Gutachterausschuss erstattet auf Antrag Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken. Diese Gutachten geben Auskunft über den Wert einer Immobilie oder eines Grundstücks „der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre“. Die Verkehrswertgutachten können als Grundlage beispielsweise bei anstehenden Verhandlungen zum Verkauf einer Immobilie dienen.

Ansprechpersonen:

NameTelefonTelefaxE-Mail
Herr Bischoff
Geschäftsstellenleiter
09371 501-17309371 50179-119E-Mail-Adresse des Ansprechpartners
Herr Fuller
Sachbearbeiter
09371 501-16309371 50179-119E-Mail-Adresse des Ansprechpartners

Weitere Informationen:

Antragsberechtigte sind nach § 193 Abs. 1 Satz 1 BauGB u. a. kreisangehörige Kommunen, Privatpersonen als Eigentümer einer Immobilie oder von Grundstücken, Behörden, Gerichte und Justizbehörden. Bei mehreren Eigentümern ist der Antrag gemeinsam zu stellen und dem Gutachterausschuss eine kompetente Person als Ansprechpartner und Kostenträger zu benennen.

Gutachten für private Zwecke werden auch von privaten Sachverständigen aus dem Bereich Architektur- und Bauingeneurwesen erstellt.

Entstehende Kosten:

Die Gebühr für ein Verkehrswertgutachten ist nach § 15 BayGaV im Regelfall wertabhängig. Maßgebend ist der ermittelte marktangepasste vorläufige Wert der Immobilie.

Als Orientierungshilfe sind exemplarisch einige Werte und Gebühren dargestellt: 
 

 

 Wert in € bis Gebühr in €
 200.000 €2.450 €
 300.000 €2.600 €
 400.000 €2.700 €
 500.000 €2.800 €
 über 500.000 € bis 1.000.000 €1.800 € zzgl. 2 v. T des Wertes
 über 1.000.000 € bis 10.000.000 €2.800 € zzgl. 1 v. T des Wertes
 über 10.000.000 €3.200 € zzgl. 1 v. T des Wertes

Neben den Gebühren werden Auslagen nach § 15 Abs. 5 BayGaV (z.B. für notwendiges Aufmaß, die Erstellung bzw. Beschaffung erforderlicher Unterlagen, Portogebühren, Reisekosten u.a.) in Rechnung gestellt.

Wird ein Antrag vor der Erstattung des Gutachtens zurückgenommen, gilt Art. 8 Abs. 2 KG entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens 50,00 Euro als Gebühr zu erheben sind.

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 3 - 6 Monate.
  • Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeiten:
    Mo, Di: 8.00 bis 16.00 Uhr
    Mi: 8.00 bis 12.00 Uhr
    Do: 8.00 bis 18.00 Uhr
    Fr: 8.00 bis 13.00 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Für die Kfz-Zulassungsstelle kann die Terminvereinbarung online erfolgen, ansonsten bitte telefonisch.
    Eine Vorsprache auch ohne Termin ist zu folgenden Zeiten möglich:
    Mo, Di, Do: 8 - 12 Uhr
    Mi, Fr: 8 - 10 Uhr

  • Adressen

    Adressen:
    Landratsamt Miltenberg
    Brückenstraße 2
    63897 Miltenberg

    Tel.: 09371 501-0
    Fax: 09371 501-270
    E-Mail: info@lra-mil.de


    Außenstellen:

    Brückenstraße 20
    63897 Miltenberg

    Tel.: 09371 501-0
    Fax: 09371 501-270

    Dienststelle Obernburg
    Römerstraße 18-24 (Sparkassengebäude)
    63785 Obernburg

    Tel.: 06022 6200-0
    Fax: 06022 6200-624

    Veterinäramt
    Fährweg 35
    63897 Miltenberg

    Tel.: 09371 501-0
    Fax: 09371 501-79532  

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