Erstattung von Verkehrswertgutachten nach § 193 Abs. 1 BauGB
Der Gutachterausschuss erstattet auf Antrag Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken. Diese Gutachten geben Auskunft über den Wert einer Immobilie oder eines Grundstücks „der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre“. Die Verkehrswertgutachten können als Grundlage beispielsweise bei anstehenden Verhandlungen zum Verkauf einer Immobilie dienen.
Ansprechpersonen:
| Name | Telefon | Telefax | Zimmer Nr. | E-Mail |
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Christian Hager 1. Vorsitzender | 09371 501-370 | 09371 50179-365 | 255 |  |
Walter Weeder Geschäftsstellenleiter | 09371 501-173 | 09371 50179-365 | 265 |  |
Silvia Pirrone Mitarbeiterin | 09371 501-119 | 09371 50179-119 | 259 |  |
Weitere Informationen:
Antragsberechtigte sind nach der Reihenfolge des § 193 Abs. 1 Satz 1 BauGB kreisangehörige Kommunen, Inhaber von Rechten, Privatpersonen als Eigentümer einer Immobilie oder von Grundstücken, Behörden, Gerichte und Justizbehörden. Bei mehreren Eigentümern ist der Antrag gemeinsam zu stellen und dem Gutachterausschuss eine kompetente Person als Ansprechpartner und Kostenträger zu benennen.Entstehende Kosten:
Der Gutachterausschuss erhebt für die Erstellung von Verkehrswertgutachten Gebühren und Auslagen (Benutzungsgebühren) nach den Vorschriften des Paragraphen 16 der Gutachterausschussverordnung. Sie richten sich in aller Regel nach der Höhe des im Gutachten ermittelten Verkehrswertes und betragen zwischen 4,2 v.T. zuzüglich 350 Euro bis 0,7 v.T. zuzüglich 3.050 Euro. Hinzu kommen noch die auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen angefallenen Auslagen.Formulare:
Rechtsvorschriften:
Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers: