Wohngeld (Miet- und Lastenzuschuss)
Den Mietzuschuss können beantragen: Mieter (auch Untermieter) von Wohnraum, mietähnlich Nutzungsberechtigte von Wohnraum, Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes und Bewohner von Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus (drei oder mehr Wohnungen), Geschäftshaus oder Gewerbebetrieb.
Den Lastenzuschuss können beantragen: der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung oder Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts.
Ansprechpersonen:
| Name | Telefon | Telefax | Zimmer Nr. | E-Mail |
|---|
Claudia Brill Sachbearbeiterin | 06022 6200-653 | 06022 620079-650 | E 06 - Obb |  |
Philippe Corso Sachbearbeiter | 06022 6200-651 | 06022 620079-650 | E 05 - Obb |  |
Sabrina Fröhlich Sachbearbeiterin | 06022 6200-654 | 06022 620079-650 | E 06 - Obb |  |
Kontaktinformationen:
Die Zuständigkeiten sind nach Ihrem Wohnort aufgeteilt:
Frau Fröhlich (Altenbuch, Bürgstadt, Collenberg, Dorfprozelten, Faulbach Großheubach, Hausen, Laudenbach, Obernburg, Röllbach, Rüdenau, Stadtprozelten, Sulzbach, Wörth)
Frau Brill (Elsenfeld, Erlenbach, Großwallstadt, Kleinwallstadt, Klingenberg)
Herr Corso (Amorbach, Eichenbühl, Eschau, Kirchzell, Kleinheubach, Leidersbach, Miltenberg, Mömlingen, Mönchberg, Neunkirchen, Niedernberg, Schneeberg, Weilbach)
Bitte vereinbaren Sie stets einen Termin.Weitere Informationen:
Der Anspruch auf den Miet- / Lastenzuschuss hängt von drei Faktoren ab, nämlich
- der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des anrechenbaren Gesamteinkommens und
- der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete/Belastung.
Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge. Zum Jahreseinkommen zählen alle nach dem Einkommensteuergesetz steuerpflichtigen Einkünfte sowie die im Wohngeldgesetz im Einzelnen aufgeführten steuerfreien Bezüge. Die Miete/Belastung kann nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt werden. Diese bestimmen sich nach der Haushaltsgröße, dem Alter und der Ausstattung der Wohnung sowie dem örtlichen Mietenniveau. Nach der Ermittlung der drei Faktoren errechnet sich der Wohngeldbetrag nach einer im Wohngeldgesetz im Einzelnen beschriebenen Wohngeldformel. Die Wohngeldbeträge sind auch in der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 nachzulesen.
Voraussetzungen:
Wohngeldantrag; dieser ist bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung erhältlich.
Den erforderlichen Antrag mit den Unterlagen stellen wir Ihnen bei den Formularen zum Herunterladen zur Verfügung. Sie können den Antrag am PC ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zusammen mit den notwendigen Nachweisen übermitteln beziehungsweise bei ihr vorlegen.
Das anrechenbare Gesamteinkommen darf die maßgebende Einkommensgrenze nicht überschreiten. Wohngeldbewilligungsstelle ist das Landratsamt.
Notwendige Unterlagen:
Nachweise über
- das Bruttoeinkommen der zum Haushalt zählenden Personen (beispielsweise Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid, Einkommensteuerbescheid),
- die Miete (beispielsweise Mietvertrag, Mietbescheinigung).
- die Belastung (beispielsweise Darlehensbescheinigungen)
Zeitraum:
Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, für 12 Monate bewilligt.Gesetzliche Grundlagen:
Wohngeldgesetz (WoGG)Formulare:
- Wohngeld - Antragsvordrucke
Wohngeldantrag und Merkblatt auf der Seite der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
Rechtsvorschriften:
Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers: